ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeverordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe; Buta Group GmbH (der „Auftragnehmer“) übt diese Tätigkeit als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei — soweit nichts anderes vereinbart ist bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/ männer/frau(en) oder Pförtner/in(nen), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei die einzelnen Tätigkeiten durch besondere Dienstanweisungen / Wachvorschriften festgelegt werden.

Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertsachentransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.

Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer werden in besonderen Verträgen vereinbart. Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistungen werden jeweils in einem gemeinsam auszuarbeitenden und zu unterschreibenden Maßnahmenkatalog („MK“) niedergelegt

Der Auftragnehmer als Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung), wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt — ausgenommen bei Gefahr im Verzug — bei dem Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2 BEGEHUNGSVORSCHRIFT

Im Einzelfall ist die für die Ausführung des Dienstes allein der schriftliche Maßnahmenkatalog maßgebend. Er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen, und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen des Maßnahmenkataloges bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3 SCHLÜSSEL UND NOTFALLANSCHRIFTEN

Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 9. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4 BEANSTANDUNGEN

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführungen des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.(vgl. § 10)

Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist für Abhilfe sorgt.

5 AUSFÜHRUNG DURCH ANDERE UNTERNEHMEN

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Absprache mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO zugelassener Unternehmen (Subunternehmer) zu bedienen, die die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen.

6 UNTERBRECHUNG DER BEWACHUNG

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Alarmverfolgung des Objektes einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen, wenn diese zu einer das gewöhnliche Maß im Bewachungsgewerbe übersteigenden Gefährdung seiner Mitarbeiter führen würde. Eine das gewöhnliche Maß im Bewachungsgewerbe übersteigende Gefährdung ist insbesondere anzunehmen in Fällen von Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen oder unfriedlichen Demonstrationen.

Sollte aufgrund einer der vorgenannten Umstände die Alarmverfolgung mit den im MK festgelegten Mitteln nicht mehr gewährleistet werden können, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich einen Vorschlag zur Änderung des Inhaltes und des Umfanges der Dienstleistungen unterbreiten. Kommt eine Einigung mit dem Auftraggeber nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Alarmverfolgung ohne Einhalt einer Frist für den Zeitraum der Ausnahmezustände einzustellen. Für die Zeit der Einstellung der Alarmverfolgung ist der Auftragnehmer verpflichtet das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

7 VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

Bei Umzug des Auftraggebers mit dem Vertragsobjektes/ Bewachungsobjektes zu einem Ort der mehr als 25 km außerhalb eines Wachbezirks des Auftragnehmers liegt, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Gibt der Auftragnehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Frist von einem Monat berechtigt.

8 RECHTSNACHFOLGE

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Entsprechendes gilt bei Verkauf, Untergang oder vergleichbarer Aufgabe des Vertragsobjektes/ Bewachungsobjektes.

Bei Verkauf des Unternehmens des Auftraggebers oder sonstiger Rechtsnachfolge oder Änderung der Rechtsform wird der Vertrag nicht berührt; der Auftragnehmer kann den Vertrag jedoch mit einer Frist von einem Monat, gerechnet von dem Zeitpunkt seiner Kenntnis durch Mitteilung des Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolger kündigen.

9 HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch eigenes Verschulden seiner Organe, durch Verschulden seiner Mitarbeiter in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen möglicherweise entstehen sollten, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden aus Handlungen und Unterlassungen, die auf fehlender, nicht rechtzeitiger oder unzulänglicher Mitwirkung des Auftraggebers bei der Erstellung des MK zurückzuführen sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz (6) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden und nicht durch schuldhafte Verletzung einer der wesentlichen Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist, (sog. Kardinalpflichten) entstanden ist. Die Höchstsummen gelten auch für eine gesetzliche Haftung, die ein Verschulden nicht voraussetzt.

Im Falle von Fahrlässigkeit (außer grober Fahrlässigkeit) ist die Haftung des Auftragnehmers für die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art untypischen und unvorhersehbaren Schäden auf die in Absatz (6) genannten Höchstsummen beschränkt.

Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste, Vernichtung oder Beschädigung, die durch feindliche Kriegshandlungen, Bürgerkriege, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr oder Militäraufstände und Ereignisse im Zusammenhang mit höherer Gewalt entstehen sowie von einem atomaren Angriff herrühren. Die Haftung für die Verzögerungsschäden in Folge Streiks, Demonstrationen, Stromausfall sowie sonstiger technischer Mängel, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, oder höhere Gewalt ist ebenfalls ausgeschlossen.

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften besteht eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Bewachungstätigkeit nicht. in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen; dieser Haftungsausschluss findet auch auf die Haftung des Auftragnehmers nach Absatz (3) Anwendung.

10 GELTENDMACHUNG VON HAFTPFLICHTANSPRUCHEN/AUSSCHLUSSFRISTEN

Beanstandungen hinsichtlich der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwecks Abhilfe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige Mitteilung, so kann er aus solchen Beanstandungen keinen Rechtsanspruch ableiten. (vgl. § 4)

Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht innerhalb der angemessenen Frist nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

Schadensersatzansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Schadensersatzansprache nicht binnen 3 Monaten nach der Ablehnung der Einstandspflicht durch den Auftragnehmer oder seine Versicherungsgesellschaft gerichtlich geltend macht.

11 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND NACHWEIS

Der Auftragnehmer ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Auftraggeber kann einen Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung verlangen. Die Höhe der Mindestversicherungssummen ist in der Bewachungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er für die über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehenden vertraglichen Haftungshöchstsummen ebenfalls über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

12 ZAHLUNG DES ENTGELTS

Das Entgelt für die erbrachte Bewachungsleistung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach einem monatlichen Abrechnungszeitraum, in der Regel am Ende des jeweiligen Monats fällig. Bei Einzelaufträgen ist das Entgelt nach Ausführung der Leistung und Rechnungsstellung fällig. Das Entgelt ist ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Im Verzugsfall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; insofern gilt § 288 BGB.

Soweit nicht ausdrücklich in dem Auftragsverhältnis zugrundeliegenden Bewachungsvertrag etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich dem Auftraggeber mitgeteilte Preise/Entgelt netto ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, die zusätzlich vom Auftraggeber geschuldet wird, und ohne weiteren Abzug.

Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes wegen vom Auftragnehmer bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Auftraggebers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung des Entgelts für die Vertragszeit und vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Bewachungsgebühr mehr als zwei Monate in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Außerdem ist er berechtigt, Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verlangen. Der Auftragnehmer kann ohne Nachweis eine Entschädigung von 30% der Jahresbewachungsgebühr, die sich aus der bei Ausspruch der Kündigung gültigen Gebühr gem. § 3 errechnet, verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

13 PREISÄNDERUNGEN

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten und sonstigen zuvor genannten Kosten die Selbstkosten/ der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrags geändert haben/hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS).

14 ABWERBUNGSVERBOT UND VERTRAGSSTRAFE

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des zugrundeliegenden Bewachungsvertrages.

Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes (1), so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Leistungsentgelts, bei Bewachungsverträgen, die eine Laufzeit von mindestens einem Monat haben, des sechsfachen Monatsentgelts verpflichtet.

15 DATENSCHUTZ

Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

  1. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
  2. Auf Schäden wegen Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Regelungen von § 9 Anwendung.

16 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

-die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/ oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder
-Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

17 SCHLUSSBESTIMMUNG

Änderungen und/oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie sämtliche Erklärungen im Laufe der Vertragsdurchführung, die auch, im Einzelfall eine, Abweichung der vereinbarten Regelungen des zugrundeliegenden Bewachungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Auftragnehmers beinhalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diesen § 17 Satz 1. Dies gilt nicht für die nach dem Vertragsschluss getroffenen mündlichen Individualvereinbarungen.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die unwirksam oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine solche ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Vertragslücke ergibt.

Das Vertragsverhältnis unterliegt mangels abweichender Vereinbarung in dem Bewachungsvertrag deutschem Recht.

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